Frauen und Männer, welche zugunsten von Kindererziehung oder Betreuung naher Verwandter auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise verzichten, waren früher in nicht akzeptabler Weise benachteiligt. Seit der 10. AHV-Revision wird dies durch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften korrigiert. Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern rechnerische Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Eine Gutschrift entspricht dem dreifachen Wert der minimalen Altersrente (41’760 Franken pro Jahr, Stand 2012). Pro Kalenderjahr wird höchstens eine Gutschrift (Erziehungs- oder Bereuungsgutschrift) angerechnet. Die Gutschriften wirken sich bei der Rentenberechung nur aus, wenn nicht ohnehin schon die AHV-Maximalrente erreicht wird.
Erziehungsgutschriften
Erziehungsgutschriften: Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren erziehen, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei spielt die Anzahl Kinder keine Rolle. Unter Ehepaaren wird die Erziehungsgutschrift je hälftig angerechnet, ungeachtet, wer die Erziehungsarbeit leistet. Für Zeiten ausserhalb einer Ehe − ledige, geschiedene oder verwitwete Personen − wird die Gutschrift in voller Höhe demjenigen Elternteil gutgeschrieben, welcher die elterliche Sorge für das Kind hat (Art. 29 sexies AHVG). Pflegeeltern werden keine Gutschriften gewährt (Entscheid des Bundesgerichtes H 304/98 vom 28. Mai 1999).
Betreuungsgutschriften
Versicherte, welche Verwandte in auf und absteigender Linie, den Ehegatten, Schwiegereltern oder Stiefkinder betreuen, haben Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift, sofern folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die versicherte und betreute Person leben in einem gemeinsamen Haushalt.
- Die betreute Person hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades der AHV bzw. der IV.
Anmeldung des Anspruchs
Während Erziehungsgutschriften im Rahmen der Rentenberechung automatisch angerechnet werden, müssen Betreuungsgutschriften laufend jedes Jahr schriftlich geltend gemacht werden. Wer mit der Anmeldung länger als fünf Jahre zuwartet, verwirkt das Recht auf Betreuungsgutschrift.