Situations exceptionelles – Service civil ou militaire, cours de sport – Allocations pour enfant
Dienstleistende haben Anspruch auf eine Kinderzulage in der Höhe von 20 Franken (Stand 2012) pro Kind für jedes Kind unter 18 oder − wenn es in Ausbildung begriffen ist − unter 25 Jahren.
Kinderzulagen werden nicht nur für eigene Kinder, sondern auch für Pflegekinder gewährt, welche die dienstleistende Person unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht für beide Elternteile, wenn diese gleichzeitig Dienst leisten (Art. 6 und 13 EOG).