Das Arbeitsgesetz schützt die Arbeitnehmenden mit Familienpflichten. Es gilt allerdings zu beachten, dass gewisse Betriebe nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen (vgl. In Erwartung des Kindes – Gesundheitsschutz – Das Arbeitsgesetz und sein Geltungsbereich )
Als Familienpflichten gelten nach Arbeitsgesetz (Art.36 Abs.1 ArG):
- die Erziehung von Kindern bis zu 15 Jahren;
- die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehender Personen.
Es obliegt der Arbeitnehmerin, die enge Verbindung zum pflegebedürftigen Angehörigen oder der pflegebedürftigen nahe stehenden Person nachzuweisen.
Das Gleichstellunggesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen unter Berufung auf deren Schwangerschaft. Arbeitnehmerinnen dürfen nicht anders behandelt werden, weil sie schwanger sind. Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin unterschiedlich zu behandeln, wenn letztere kleine Kinder hat, die sie stillt (Art. 3 Abs. 1 GlG).