Arrêter de travailler? Attention... – Prévoir l'invalidité – Evaluation de l'invalidité
Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Zu deren Bemessung, insbesondere bei bei Nicht- und Teilerwerbstätigen, kennt die IV unterschiedliche Methoden, welche aufgrund der bisherigen Betätigung der betroffenen Person angewendet werden:
- Unselbstständig erwerbstätige Personen: Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte, wird mit dem Erwerbseinkommen verglichen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei wird von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ausgegangen und nicht von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage (aus diesem Grund spricht man auch von einem hypothetischen Erwerbseinkommen; Art. 16 ATSG).
- Nichterwerbstätige: Bei Nichterwerbstätigen z.B. Hausfrauen, Studenten, Schülern etc. wird ein Betätigungsvergleich angestellt. Es ist zu prüfen, inwieweit sie durch die Invalidität in ihrem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt sind (Haushaltführung, Kinderbetreuung, Nahrungszubereitung, Garten, Einkaufen, Wäsche etc.). (Art. 28a Abs. 2 IVG).
- Teilzeiterwerbstätige: Bei Versicherten, die neben der Besorgung des Haushaltes einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, wird die gemischte Methode angewendet. Dabei wird der Anteil der Erwerbstätigkeit und der üblichen Tätigkeit im Haushalt festgestellt und die Invalidität entsprechend der Behinderung in diesen Bereichen nach den jeweils dafür geltenden Grundsätzen (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich) bemessen (Art. 27bis IVV).
- Unterscheidung erwerbstätige und nichterwerbstätige Personen: Ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeiterwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person täte, wenn bei im übrigen unveränderten Umständen kein Gesundheitsschaden bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind neben den persönlichen, familiären, sozialen und beruflichen Verhältnissen ebenso allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern zu berücksichtigen (AHI-Praxis 1999 S. 227).