En attendant Bébé – Protection de la santé sur le lieu de travail – La loi sur le travail et son champ d'application

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz ArG, SR 822.11) vom 13. März 1964, das ein Teil des öffentlichen Rechts ist, regelt zwei Hauptbereiche:

Grundsatz

Grundsätzlich ist das Arbeitsgesetz auf alle privaten und öffentlichen Betriebe anwendbar und es gilt für alle dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die einerseits mit den Betrieben und andererseits mit den Beschäftigten zusammenhängen.

Der Betriebsbegriff ist sehr breit gefasst, um so alle denkbaren Situationen abzudecken und dadurch möglichst viele Personen zu schützen. Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer/innen beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind (Art. 1 Abs. 1 und 2 ArG).

Der Begriff des Arbeitnehmers ist in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Art. 1 ArGV 1) breiter gefasst als im Obligationenrecht. Er bezeichnet jede Person, die in einem unter das Gesetz fallenden Betrieb dauernd oder vorübergehend während der ganzen Arbeitszeit oder eines Teils davon beschäftigt wird. Ob ein Arbeitsvertrag im formellen Sinne vorhanden ist oder ob ein Lohn ausbezahlt wird, ist dabei nicht entscheidend.

Eine Person kann also auch auf der Grundlage eines Werkvertrags, eines Auftrags oder eines anderen gemischten oder nicht ausdrücklich geregelten Vertrags (Innominatvertrag) als Arbeitnehmer/in tätig sein.

Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, so dass der Schutz, den das Arbeitsgesetz bietet, nicht für alle Arbeitsverhältnisse gilt. Gewisse Arbeitnehmende sind vollständig davon ausgeschlossen, andere teilweise in dem Sinne, dass bestimmte Gesetzesbestimmungen nur für spezifische Gruppen gelten. Dazu gehören etwa die Arbeits- und Ruhezeit und/oder der Gesundheitsschutz oder das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung.

Ausnahmen

1) Die folgenden Betriebe und Personen sind weder den Bestimmungen zum Gesundheitsschutz noch jenen betreffend der Arbeits- und Ruhezeit unterstellt:

2) Die folgenden Betriebe und Personen sind nur den Bestimmungen zum Gesundheitsschutz unterstellt:

Die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz sind in den folgenden Artikeln geregelt:

Aber Vorsicht: Art. 35a und 35b ArG bezüglich der Beschäftigung und Abwesenheiten bei Schwangerschaft und Stillzeit, Nachtarbeit und Rücksicht auf Familienpflichten gemäss Art. 36a ArG sind nicht in die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz aufgenommen, die in Art. 3a ArG erwähnt sind. Daraus folgt, dass diese Bestimmungen auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar sind. Bei Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden muss man sich daher auf die Vorschriften der Bundes-, Kantons- und Gemeindegesetze beziehen (Beamtenstatut oder Personalregelungen), die grundsätzlich weit grosszügiger sind als das Arbeitsgesetz.

3) Die folgenden Betriebe müssen die Bestimmungen des ArG bezüglich des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung anwenden:

Sonderschutzbestimmungen für Frauen bei Schwangerschaft, Niederkunft und während der Stillzeit sowie von Müttern von Kleinkindern gemäss Arbeitsgesetz

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Gesundheit von schwangeren Frauen und stillenden Müttern zu schützen (Art. 35 ArG).

Dabei muss er: