Situations exceptionelles – Harcèlement au travail – Bases légales

Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht

In Art. 328 OR steht: «Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeit­nehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.» (Abs. 1).

«Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haus­haltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.» (Abs. 2)

Diese Pflicht ergibt sich allgemein aus den Bestimmungen des Zivilgesetzes zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 27 und Art. 28 ZGB) sowie im Besonderen aus dem oben erwähnten Art. 328 Abs. 1 OR, der das Arbeitsverhältnis betrifft.

Arbeitsgesetz

Die Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit seiner Arbeitnehmer/innen ist auch im Arbeitsgesetz festgehalten (Art. 6 ArG und Art. 2 Abs. 1 Bst. d ArGV 3).

Gleichstellungsgesetz

Das Gleichstellungsgesetz enthält eine besondere Bestimmung zur sexuellen Belästigung, die eine besonders schwerwiegende Form der Persönlichkeitsverletzung darstellt. Hierbei han­delt sich um ein sogenanntes Querschnittsgesetz, das sowohl für den privaten als auch den öffentlichen Sektor gilt (Art. 4 GlG).