Mutterschaftsurlaub
Sinkt während dieser Zeit der Jahreslohn, behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange seine Gültigkeit, als dass die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen (Art. 8 Abs. 3 BVG).
Bei einem unbezahlten Elternurlaub
Bei einem unbezahlten Elternurlaub sieht das Obligatorium keine Sonderlösung vor. Sinkt der Jahrslohn wegen des unbezahlten Urlaubes unter den Mindestlohn von zur Zeit 20’880 Franken (Stand 2012), endet die obligatorische Versicherung nach einer einmonatigen Nachdeckung und das angesparte Freizügigkeitskapital muss auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Verschiedene Pensionskassen sehen indessen eine Möglichkeit zur Weiterversicherung vor. Es lohnt sich, die Möglichkeiten und Konditionen rechtzeitig zu prüfen und mit dem Verwalter der Pensionskasse das Gespräch zu suchen.