Die Taggeldversicherung ist in der Schweiz nach wie vor freiwillig. Sie kann von jeder Person individuell oder kollektiv durch einen oder mehrere Arbeitgeber abgeschlossen werden.
Individuelle Taggeldversicherung
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann individuell und persönlich bei einem Krankenversicherer eine Einzeltaggeldversicherung abschliessen (Art. 67 KVG). In diesem Fall sind zwei Regelungen möglich: Entweder untersteht der Vertrag dem KVG oder dem Versicherungsvertragsgesetz VVG (Art. 67 Abs. 2 KVG).
a) Taggeld nach KVG
Jede Person zwischen dem 15. und dem 65. Altersjahr hat das Recht, eine Taggeldversicherung abzuschliessen. Der Versicherer muss jede Person in diesem Altersbereich aufnehmen (Art. 68 KVG).
Neben diesem Vertragszwang sieht das Gesetz aber auch die Möglichkeit vor, dass der Versicherer bestimmte Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen oder die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können, durch einen Vorbehalt ausschliesst (Art. 69 Abs. 1 KVG). Ein solcher Vorbehalt ist nicht möglich für einfache Risiken wie etwa Übergewicht oder die Tatsache, dass die versicherte Person raucht, jedoch schon für Seropositivität, die gerichtlich als Krankheit gilt. In der Sozialversicherung sind solche Vorbehalte nur während einer Dauer von maximal fünf Jahren möglich. Danach fallen sie automatisch dahin (Art. 69 Abs. 2 KVG).
b) Taggeld nach VVG
Der Versicherer geniesst volle Freiheit. Er kann es ablehnen, eine als «Risiko» oder «schlechtes Risiko» geltende Person zu versichern, und er kann zeitlich unbeschränkte Vorbehalte gegen jede Krankheit oder jede Veranlagung aussprechen und den zu versichernden Betrag vereinbaren.
Ist ein Schaden eingetreten, kann der Versicherer zudem die Entschädigung auszahlen und vom Vertrag zurücktreten (Art. 42 VVG). Die Versicherungsdeckung kann daher extrem unsicher sein und die Prämien können sehr hoch und kaum zu begleichen sein.
c) Taggeld nach KVG und VVG
Das KVG enthält keine gesetzliche Mindestgarantie für die Höhe des Taggeldes. Viele Versicherer beschränken die Einzeltaggeldversicherung nach KVG auf 6, 10 oder 30 Franken. Wer eine höheres Taggeld versichern will, ist gezwungen, eine privatrechtliche Versicherung nach VVG abzuschliessen. Den Versicherern steht es frei, neben der Taggeldversicherung nach KVG zusätzlich eine solche nach VVG anzubieten.
Es besteht kein gesetzliches Minimum in Bezug auf die Deckung.
Kollektive Taggeldversicherung
Es kann sein, dass der Arbeitgeber freiwillig eine kollektive Taggeldversicherung für alle seine Arbeitnehmer/innen abschliesst (Art. 67 Abs. 3 KVG) oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag dazu verpflichtet wird. Die Sozialpartner können im GAV vorsehen, dass die Betriebe für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abschliessen und diese ganz oder teilweise finanzieren müssen. Im Gegenzug sind dann die Arbeitgeber von der Lohnfortzahlungspflicht nach OR befreit. Folgende Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein: Die Leistungen dieser Taggeldversicherungen müssen mindestens gleichwertig mit dem gesetzlichen Mindestschutz nach Art. 324a OR sein.
Dies wurde durch die Gerichte bejaht, sofern:
- die Versicherung mindestens 720 Leistungstage vorsieht;
- die für die fragliche Zeit geschuldete Versicherungsleistung mindestens 80 Prozent des ausfallenden Lohnes deckt;
- mindestens die Hälfte der anfallenden Prämien zu Lasten des Betriebes gehen.
Detaillierte Auskünfte können die Berufsverbände geben.
Die Art der Versicherungsleistungen, die im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen geboten werden, hängt vom Vertrag ab, den der Arbeitgeber unterzeichnet.
Dabei kann es sich um eine Kollektivversicherung gemäss KVG (Art. 67–74 KVG) handeln, die in den Bereich der Sozialversicherungen gehört, oder auch um eine private Kollektivversicherung gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
a. Nach KVG
Es gibt zwei Typen von Verträgen: mit oder ohne Beitritt.
Ohne Beitritt
Das ist die bestmögliche Deckung.
Der Versicherer versichert alle Mitarbeitenden. Diese Art von Versicherung wird üblicherweise abgeschlossen, wenn eine grosse Zahl von Versicherten betroffen sind, damit unter anderem die Prämien moderater werden. Der Arbeitgeber zieht die Hälfte der Prämien vom Lohn seiner Arbeitnehmer/innen ab, trägt die andere Hälfte dazu bei und überweist die gesamte Prämie an den Versicherer. Dieser behandelt die Versicherten nicht individuell und bringt dementsprechend auch keine Vorbehalte an. Dieses System entspricht demjenigen des UVG. Der Versicherer übernimmt dabei einen Grossteil des wirtschaftlichen Risikos.
Das ist die Art von Versicherung, die allgemein zum Zug kommt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrags oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dazu verpflichtet wird, eine Krankentaggeldversicherung für seine Arbeitnehmer/innen abzuschliessen (z.B. Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe oder Coiffeurgewerbe).
Mit Beitritt
Auch bei einer Kollektivversicherung kann der Versicherer individuelle Vorbehalte für einzelne Versicherte anbringen. Der Versicherer und der Arbeitgeber können sich in diesem Fall darüber einigen, ob dieser Vorbehalt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Anwendung kommt oder ob er nicht gilt, solange die Person im Unternehmen beschäftigt ist.
Der Vorbehalt wird jedoch wirksam, wenn die Person das Unternehmen verlässt, und gilt dann noch während der Zeit vom Vertragsabschluss bis zum Ablauf der für Vorbehalte zulässigen 5-jährigen Frist (im Rahmen des KVG fallen alle Vorbehalte nach 5 Jahren dahin, Art. 69 KVG). Wenn der oder die Arbeitnehmer/in nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschliesst, zukünftig individuell versichert zu bleiben und innert 3 Monaten einen entsprechenden Antrag stellt, kommt ein allfälliger Vorbehalt demnach zur Anwendung.
b. Nach VVG
Dem Versicherer steht es frei, alle möglichen Vorbehalte anzubringen und gewisse Versicherte gar abzulehnen. Diese Art von Versicherung ist häufig, weil der Versicherer sein wirtschaftliches Risiko auf diese Weise begrenzen kann.
Auflösung des Arbeitsvertrags und Übertritt in die Einzelversicherung
Verlässt eine Person ihre Arbeitsstelle, hat sie das Recht, versichert zu bleiben und von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung überzutreten. Sie muss dies dem Krankenversicherer bis spätestens 30 Tage nach Ende des Arbeitsverhältnisses mitteilen, wenn der Versicherungsvertrag dem VVG unterstellt ist, beziehungsweise bis spätestens 3 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es sich um eine Versicherung nach KVG handelt.
Der Übertritt in die Einzelversicherung führt zu massiv höheren Prämien, weil Einzeltarife höher sind als Kollektivprämien. Dennoch kann diese Vorgehensweise in gewissen Fällen ratsam sein. Die Versicherung darf die übertretende Person nicht ablehnen und darf auch keinen Vorbehalt für vorbestandene Krankheiten anbringen. Hingegen kann der Versicherer einen neuen Vorbehalt auf den zusätzlich versicherten Teil anbringen, wenn die übertretende Person die Versicherungsleistungen oder ihren Beschäftigungsgrad später erhöhen will.
Erwerbsausfallversicherung bei einer Auflösung des Arbeitsvertrags
2001 entschied das Bundesgericht, dass die nach VVG geregelte Kollektivversicherung des Arbeitgebers mangels einer gegensätzlichen Vereinbarung einen kranken Arbeitnehmer weiterhin entschädigen muss, obwohl der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber entlassen worden war (BGer 5C.211.2000 vom 8. Januar 2001). Seit dieser Rechtsprechung haben die meisten privaten Versicherer in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Deckung ausdrücklich auf 90 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Dem kranken Arbeitnehmer bleibt somit die Möglichkeit, in die Einzelversicherung überzutreten, wenn er innert 30 Tagen einen entsprechenden Antrag stellt.
Allerdings wird er damit rechnen müssen, dass ihm für die aktuelle Krankheit ein Vorbehalt auferlegt wird und dass die Prämien im Hinblick auf weitere mögliche Risiken sehr hoch sein werden. Der Versicherer kann zudem weitere Vorbehalte anbringen, da für private Verträge keine Freizügigkeit gilt.
Leistungen
Die Taggelder betragen 80 Prozent des Lohns. Da sie nicht steuerpflichtig sind, erhält die versicherte Person damit also praktisch ihren gesamten Lohn. Die Leistungen werden während maximal 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen entrichtet, wobei hier sämtliche krankheitsbedingten Absenzen berücksichtigt werden. Danach werden im Prinzip für den Rest des Lebens keine weiteren Taggelder mehr ausbezahlt!
Bedingung und Dauer des Taggeldleistung
Die Mutter hat Anrecht auf die versicherte Taggeldleistung, sofern sie bis zum Tag ihrer Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten dafür versichert war (Art. 74 Abs. 1 KVG). Diese Karenzfrist soll verhindern, dass eine Frau die Taggeldversicherung abschliesst, wenn sie bereits schwanger ist. Das Taggeld ist während 16 Wochen zu leisten, wovon mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen müssen (Art. 74 Abs. 2 KVG).
Übersicht über die Taggeldversicherungsvarianten
Einzeltaggeld
KVG: Die Krankenversicherer sind gesetzlich verpflichtet, eine Einzeltaggeldversicherung nach KVG anzubieten.
VVG: Eine Einzeltaggeldversicherung nach VVG ist ein zusätzliches Angebot der Krankenversicherer.
Kollektivtaggeld
KVG: Die Krankenversicherer sind nicht verpflichtet, eine Kollektivversicherung nach KVG anzubieten.
VVG: Die meisten Krankenversicherer bieten kollektivtaggeldversicherungen nach VVG an.
Koordination mit der Mutterschaftsversicherung
Seit der Einführung der Mutterschaftsversicherung am 1. Juli 2005 wird die Taggeldversicherung bei Mutterschaft weggelassen oder nur noch als Ergänzung herangezogen, um den gesamten Lohn der Versicherten zu decken (die Mutterschaftsentschädigung beläuft sich auf 80 Prozent des vor der Niederkunft erziehlten durchschnittlichen Einkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag, Stand 1. Januar 2023).
Das zusätzliche Taggeld der Erwerbsausfallversicherung kann auch verwendet werden, um eine längere Leistungsdauer als die vorgesehenen 98 Tage der Mutterschaftsentschädigung zu decken. Ob und in welchem Ausmass eine zusätzliche Taggeldversicherung bei Mutterschaft zum Zug kommt, hängt bei Angestellten vom Goodwill des Arbeitgebers ab.