En attendant Bébé – Contracts précaires et atypiques – Travail à temps partiel

Der Teilzeitarbeitsvertrag ist ein gewöhnlicher Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 Abs. 2 OR), der eine weniger lange Arbeitszeit vorsieht als jene einer Vollzeitstelle. Die Arbeitszeit kann dabei in Prozenten einer Vollzeitstelle, in Stunden, Tagen oder Halbtagen angegeben werden.

Der Teilzeitarbeitsvertrag unterliegt den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie ein Vollzeitarbeitsvertrag. Gewisse finanzielle Leistungen wie etwa der 13. Monatslohn werden anteilsmässig entsprechend der geleisteten Arbeit ausbezahlt. Hingegen sind die Ferienansprüche unverändert. Seit der Vereinheitlichung der Familienzulagen auf eidgenössischer Ebene vom 1. Februar 2009 werden die Familienzulagen zudem unabhängig vom Beschäftigungsgrad voll ausgerichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG).

In der Praxis und nach geltenden Vorschriften, kann die Teilzeitarbeitnehmerin auf gewissen Ebenen benachteiligt werden:

Überstundenarbeit

Von einer Teilzeitangestellten können Überstunden verlangt werden, die über ihre eigentlich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Gewisse Unternehmen sehen in ihren Teilzeitarbeitsverträgen vor, dass nur jene Stunden als Überstunden gelten, die über die Arbeitszeit einer Vollzeitstelle hinausgehen, und dies ist absolut rechtens. Ein allfälliger Lohnzuschlag von 25 Prozent wird der Arbeitnehmerin demnach nicht ausbezahlt, solange das Total der Teilzeitarbeit und der geleisteten Überstunden niedriger ist als die Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle. Möglich ist aber auch, einen solchen Lohnzuschlag von vornherein vertraglich auszuschliessen.

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus (Art. 60 Abs.1 ArGV1). Sie dürfen also keine Überstunden leisten, auch diejenigen nicht, die schon während der Schwangerschaft teilzeit arbeiten.

Berufliche Vorsorge

Die zweite Säule ist nur dann obligatorisch, wenn ein Arbeitnehmer mehr als 1’740 Franken pro Monat oder 20’880 Franken pro Jahr verdient (Stand 2012). Teilzeitarbeitnehmende kommen nicht immer auf ein solches Einkommen. Das bedeutet, dass diese Grenze einen grossen Teil der Arbeitnehmerinnen von der Beitragspflicht und vom Schutz der beruflichen Vorsorge ausschliesst. Die Soziallasten des Arbeit-gebers werden ebenfalls vermindert.

Ebenso müssen nur jene Personen obligatorisch versichert werden, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen mehr als dreimonatigen Vertrag abgeschlossen haben.

In der Schweiz arbeiten die meisten Frauen Teilzeit. Gemäss Bundesamt für Statistik machten die Teilzeitarbeitnehmerinnen 2010 58,3 Prozent der weiblichen erwerbstätigen Bevölkerung aus, während es bei den Männern lediglich 13,4 Prozent waren.

Schwangerschaft, Niederkunft, Mutterschaftsurlaub

Für Teilzeitangestellte gelten bezüglich Schwangerschaft, Niederkunft und gesetzlichem Mutterschaftsurlaub die gleichen Regeln wie für Vollzeitangestellte. Der Lohn bei Arbeitsverhinderung wird auf ihrem Teilzeitlohn berechnet und die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ist dieselbe wie bei Vollzeitangestellten. Der Kündigungsschutz gilt auch bei Teilzeitarbeit.

Berufsunfälle

Die wöchentliche Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin bei einem Arbeitgeber muss mindestens acht Stunden betragen, damit sie für Nichtberufsunfälle versichert ist. Hingegen ist sie in jedem Fall für Berufskrankheiten, Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert (Art. 7 Abs. 2, Art, 8 Abs. 2 UVG; Art. 13 UVV).

Wenn eine teilzeitbeschäftigte Person mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, geniesst sie den gleichen Versicherungsschutz wie eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin.