Im Leistungsbereich gilt es die obligatorischen Mindestleistungen nach BVG von den ausser- oder überobligatorischen Leistungen zu unterscheiden, die besser oder umfassender sind als die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und inwieweit er die Vorsorge für sein Personal oder für bestimmte Kategorien seines Personals über den obligatorischen Bereich hinaus ausdehnen will.
BVG-Minimalleistungen
Die obligatorischen Minimalleistungen nach BVG umfassen folgende Leistungen:
- Altersrente bei Erreichen des Rentenalters (Frauen 64, Männer 65 Jahre) oder bei einer frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, falls die Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht. Der Betrag entspricht einem Prozentsatz des Altersguthabens bei Erreichen des Rentenalters.
- Alterskinderrente (analog AHV bei Kindern unter 18/resp. 25 Jahren)
- Ehegattenrente (geschlechtsneutral) oder unter gewissen Bedingungen Rente für geschiedene Ehegatten (Witwe/r)
- Invalidenrente (Grad und Renten-Prozente analog IV)
- Invalidenkinderrente (analog IV zur Invalidenrente bei Kindern unter 18/resp. 25 Jahren)
- Freizügigkeitsleistung – damit sind die angesparten Altersgutschriften samt Zins gemeint, welche bei einem Stellenwechsel an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder bei einer Erwerbsaufgabe auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto überwiesen werden müssen. Die Freizügigkeitsleistung kann unter gewissen Bedingungen bar ausbezahlt werden, so etwa wenn die versicherte Person die Schweiz definitiv verlässt, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn der Betrag unbedeutend ist.
Ehegattenrente
Verheirateten Personen, die den Ehepartner durch Tod verloren haben, steht eine Ehegattenrente zu, sofern sie (Art. 19 BVG):
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen oder
- bei der Verwitwung über 45 Jahre alt und mit der verstorbenen Person mehr als 5 Jahre verheiratet waren.
Wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, hat der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 Abs. 2 BVG). Viele Kassen sehen hier eine grosszügigere Lösung vor. Die Ehegattenrente ist lebenslänglich geschuldet, es sei denn, die verwitwete Person verheirate sich wieder.
Rente für geschiedene Ehegatten
Geschiedene Ehegatten sind verheirateten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und die verstorbene Person im Scheidungsurteil zu einer Rente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verpflichtet war (Art. 20 BVV 2).
Ansprüche von Konkubinatspartnern
Die Vorsorgeeinrichtung kann (muss aber nicht!) neben Ehegatten und Waisen zusätzliche begünstigte Personen vorsehen:
- Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder
- die Person, welche mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
- die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
Ob es sich bei den Leistungen um Renten oder Kapitalzahlungen handelt, wird durch das Pensionskassenreglement bestimmt.
Ansprüche eingetragener Partner
Mit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes per 1.1.2007 sind eingetragene Partner verheirateten Ehegatten gleichgestellt.