Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Arbeitslosigkeit – Wiedereingliederungs-zuschüsse

Im Vordergrund der 2003 grundlegend revidierten Arbeitslosenversicherung steht die rasche und nachhaltige Eingliederung Arbeitsloser in den Erwerbsprozess.

Anstelle des passiven Geldbezuges sollen Massnahmen treten, die den Arbeitslosen helfen, möglichst rasch wieder ins Berufsleben zurückzufinden.

Die Arbeitslosenversicherung finanziert und fördert verschiedene arbeitsmarktliche Massnahmen wie Beratung und Vermittlung, Auslagenersatz für Umschulung oder Weiterbildung, Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse, Kostenersatz bei der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen, besondere Taggelder bei Berufspraktika (art. 60 à 71 d LACI).

Einarbeitungszuschüsse

Von Einarbeitungszuschüssen können auch Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger profitieren.

Die Arbeitslosenversicherung kann Arbeitgebern, die Arbeitslose einstellen, während sechs bis ausnahmsweise 12 Monaten Einarbeitungszuschüsse an die Lohnkosten gewähren, sofern die Vermittelbarkeit dieser Arbeitnehmenden erschwert ist (Art. 65/66 AVIG, Art. 90 AVIV). Wenn die versicherte Person über 50 Jahre alt ist, werden während zwölf Monaten Einarbeitungszuschüsse entrichtet (Art. 66 Abs. 2bis AVIG). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die versicherte Person nach dieser Einarbeitungszeit eine dauerhafte Stelle vom Arbeitgeber erwarten kann.

Der Einarbeitungszuschuss deckt den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn des/der noch unerfahrenen Arbeitnehmenden und dem normalen Lohn, den diese/r nach der Einarbeitung erwarten darf. Er beträgt jedoch höchstens 60 Prozent des normalen Lohnes und wird im Laufe der Bezugsdauer sukzessive reduziert (z.B. 60 Prozent in den ersten 2 Monaten, dann 40 Prozent in den folgenden 2 Monaten und schliesslich 20 Prozent in den beiden letzten Monaten).

Ausbildungszuschüsse

Eine Hilfe für den (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben nach der Kinderphase bilden auch die Ausbildungszuschüsse. Die Arbeitslosenversicherung kann Versicherten eine höchstens dreijährige Berufsausbildung finanzieren, sofern die betreffende Person mindestens 30 Jahre alt ist und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügt oder im erlernten Beruf bei der Stellensuche erhebliche Schwierigkeiten hat. In begründeten Fällen sind Abweichungen von der Altersgrenze oder der Dauer der Ausbildung möglich. Die Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungs- oder Lehrvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vorliegt (Art. 66a AVIG; Art. 90a AVIV).

Gesuche

Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen 8 Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden (Art. 90a, Abs. 7 AVIV). Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung (Art. 66c AVIG).