Namentlich haben Frauen Anspruch auf diesen bezahlten Mutterschaftsurlaub, die im Zeitpunkt der Niederkunft:
- in einem Arbeitsverhältnis stehen;
- selbstständigerwerbend sind; entscheidend ist hier die Anerkennung dieses Status durch die AHV. Eine Unterbrechung der Tätigkeit während der Schwan¬gerschaft ist kein Hindernis für die Anerkennung der Selbständigkeit und dies unabhängig von jedem Erwerbsersatzeinkommen (BGer Erw. 2, 29. November 2006);
- im Unternehmen ihres Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Lohn beziehen;
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsberechtigung erfüllen;
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde;
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldlleistung erhalten, weil der Anspruch bereits ausgeschöpft ist.
Nicht entscheidend ist, ob die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufgenommen wird.
Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
- während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft bei der AHV versichert war. (8 Monate im Falle einer Niederkunft vor dem 9. Monat, 7 Monate bei einer Niederkunft vor dem 8. Monat und 6 Monate bei einer Niederkunft vor dem 7. Monat);
- mindestens fünf Monate während der neun Monate vor der Niederkunft gearbeitet hat.
Das sind in der Regel alle Frauen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wie zum Beispiel Grenzgängerinnen. Die in einem EU- oder EFTA-Staat erworbenen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung besteht unabhängig vom Alter. So hat auch eine minderjährige Mutter Anspruch, sogar wenn sie zu jung ist, um AHV-beitragspflichtig zu sein. Für die Mindesterwerbsdauer massgebend ist weder das Arbeitspensum noch die Regelmässigkeit der Arbeitseinsätze, sondern lediglich die Ausrichtung eines Lohnes für die verrichtete Arbeit im entsprechenden Kalendermonat. Einzelne Erwerbsperioden, die sich aus befristeten Arbeitsverhältnissen ergeben und in denen die Versicherte einem massgebenden Lohn bezogen hat, werden dabei zusammengezählt. Angerechnet werden auch Zeiten bezahlter Ferien, nicht jedoch ein unbezahlter Urlaub.