Das Kind ist geboren – Zurück am Arbeitsplatz – Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen
Vorsicht: Die folgenden Bestimmungen gelten nur, sofern das Arbeitsgesetz auf die Arbeitnehmerin anwendbar ist (siehe In Erwartung des Kindes – Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – Das Arbeitsgesetz und sein Geltungsbereich)
Arbeitsdauer und Tagarbeit
Wenn die Frau zurück am Arbeitsplatz ist, muss der Arbeitgeber – ab der 8. Woche bis zu 16. Woche nach der Niederkunft – sich an folgenden Regeln anhalten:
- Frauen dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit (voll- oder teilzeit) hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus (Art. 60 Abs.1 ArGV1). Frauen dürfen also keine Überstunden leisten.
- Der Arbeitgeber muss den betroffenen Arbeitnehmerinnen, die üblicherweise zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt sind, auf ihren Wunsch eine gleichwertige Tagesarbeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr anbieten.
- Wenn ihnen keine gleichwertige Arbeit angeboten werden kann, haben diese Frauen für die oben genannten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes.