Mutterschaft wird im Art. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG) definiert. Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Bei Mutterschaft übernimmt die obligatorische Grundversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit: ärztliche Behandlung, Medikamente und Spitalaufenthalt. Hinzu kommen die spezifischen Leistungen bei Mutterschaft, wie sie im KVG und in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vorgesehen sind (Art. 29 KVG, Art. 13-16 KLV).
Die Kosten für eine Entbindung in einem Geburtshaus werden ebenfalls übernommen (Art. 25 Abs. 2 Bst. fbis KVG).
In der Grundversicherung gibt es − im Gegensatz zu den Zusatzversicherungen − keine Warte- oder Karenzfristen. Auch diejenige Schwangere, die kurz vor der Niederkunft die Grundversicherung wechselt, hat Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (Freizügigkeit).
Keine freie Arztwahl
Eine Schwangere, die nur grundversichert ist, kann ihren Arzt bzw. ihre Ärztin bei der Niederkunft nicht beliebig wählen. Denn die Grundversicherung deckt nur die Kosten in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist. Die Schwangere muss abklären, ob die Krankenkasse die Kosten für die Entbindung übernimmt. Es kann nämlich sein, dass die gewünschte Ärztin, der gewünschte Arzt ihre Patientinnen nur in einer Privatklinik behandelt und ihre bzw. seine Intervention durch die Grundversicherung nicht gedeckt wird.
Kostenbeteiligung
Auf Leistungen bei Mutterschaft sind weder Franchise noch eine sonstige Kostenbeteiligung vorgesehen. Dabei handelt es sich um ein Zugeständnis des Gesetzgebers an die Frauen. Dies gilt auch dann, wenn in der Grundversicherung eine höhere Franchise vereinbart wurde (Art. 64 Abs. 7 KVG).
Seit dem 1. März 2014 müssen sich Frauen nicht mehr an den Kosten für allgemeine medizinische Leistungen beteiligen, das gilt auch für Behandlungskosten von unabhängig von der Schwangerschaft auftretenden Krankheiten. Alle Kosten werden ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt von der Krankenversicherung übernommen.
Beispiele: Behandlungen im Falle einer Fehlgeburt, einer Totgeburt, einer Grippe usw. Bei einem Schwangerschaftsabbruch hingegen ist nach wie vor eine Kostenbeteiligung vorgesehen.
Spezielle Leistungen
Ausser den oben erwähnten Kosten übernimmt die obligatorische Krankenversicherung auch die folgenden besonderen Leistungen (Art. 29 Abs. 2 Bst. a−c KVG):
- Kontrolluntersuchungen während einer normalen Schwangerschaft: Es handelt sich dabei um die von Ärzten oder Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während oder nach der Schwangerschaft. In der normalen Schwangerschaft werden sieben Untersuchungen und zwei Ultraschallkontrollen übernommen.
- Kontrolluntersuchungen bei einer Risikoschwangerschaft: Es werden so viele Untersuchungen und Ultraschallkontrollen übernommen, wie der Arzt aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet. Bei Schwangeren ab 35 Jahren und bei jüngeren Schwangeren mit einem vergleichbaren Risiko kann, nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, eine Fruchtwasser- oder Plazentapunktion durchgeführt werden. Zwischen der sechsten und der zehnten Woche nach der Entbindung wird noch eine Kontrolluntersuchung übernommen (Art. 13 KLV).
- Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 150 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme einzeln oder in Gruppen durchführt (Art. 14 KLV).
- Entbindung und Geburtshilfe durch Arzt, Ärztin oder Hebamme: Die Schwangere kann frei wählen, ob sie zu Hause, in einem Akutspital oder einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege (Geburtshaus u.a.) gebären will. In den 56 Tagen nach der Geburt kann eine Hebamme ebenfalls eine beschränkte Anzahl Hausbesuche durchführen: höchstens deren 16 nach einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden und nach einem Kaiserschnitt und deren 10 in allen übrigen Situationen. Für zusätzliche Hausbesuche ist eine ärztliche Anordnung erforderlich (Art. 16 KLV).
- Stillberatung. Das nach altem Recht gewährte Stillgeld ist abgeschafft und durch die notwendige Stillberatung ersetzt, die auf drei Sitzungen beschränkt wird. Sie muss von Hebammen oder speziell in Stillberatung ausgebildeten Krankenschwestern oder Krankenpflegern durchgeführt werden (Art. 15 KLV)
Frist für die Anmeldung des Kindes bei einer Krankenkasse
Die Mutter verfügt über eine dreimonatige Frist, um ihr Baby bei einer Krankenversicherung anzumelden, auch wenn es krank ist. Sie kann sich also Zeit nehmen, um die Versicherung auszuwählen, die ihr am meisten zusagt. Das Kind wird dabei rückwirkend ab dem Tag seiner Geburt versichert.
Kosten eines gesunden, kranken oder behinderten Neugeborenen
Die Kosten für den Spitalaufenthalt des gesunden Neugeborenen während der nachgeburtlichen Erholungszeit der Mutter werden von der Grundversicherung der Mutter bezahlt. Ist das Neugeborene krank, werden die Behandlungskosten der Versicherung des Kindes belastet. Bei bestimmten Leiden, welche bereits bei Geburt bestehen, kommt die Invalidenversicherung für die Kosten auf (angeborene Krankheiten).